Viele Gründer starten als Kleinunternehmer. Das heißt, ihr Bruttoumsatz liegt im ersten (zurückliegenden) Jahr nicht über 22.000 € und wird auch im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen.
Umsatzsteuerbefreiung
Kleinunternehmer können die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz (brutto) im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € betragen hat (§ 19 UStG).
Umsatz im Sinne des § 19 UStG ist dabei der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Existenzgründer erhalten im Jahr der Existenzgründung vom Finanzamt bei Anmeldung ihres Unternehmens einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem man u. a. auch ankreuzen muss, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen will. Existenzgründer müssen dabei ihren Umsatz im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr gegenüber dem Finanzamt schätzen.
Zu beachten ist, dass - wenn das erste Geschäftsjahr nicht im Januar beginnt - der voraussichtliche Umsatz auf ein Jahr hochgerechnet werden muss!
Hinweis: Entsprechend § 4 UstG sind bestimmte Umsätze steuerfrei, z. B. Leistungen die von Versicherungsvertretern oder im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit (z. B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme…) erbracht werden. Es lohnt sich nachzulesen, ob die eigene Tätigkeit eventuell auch unter diesen (sehr umfänglichen) Paragrafen fällt.
Für jedes Folgejahr muss jeweils ein formloser Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung an das Finanzamt geschickt werden.
Wann sollte man die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Die Kleinunternehmerregelung bringt Vorteile beim Handel mit Privatkunden, da die Waren beim Verkauf an den Endverbraucher günstiger angeboten werden können bzw. die Gewinnspanne höher ist, da keine Umsatzsteuer berechnet bzw. abgeführt werden muss.
Zudem entfällt natürlich auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt.
Wann sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Hat man allerdings z. B. größere Investitionen geplant oder überwiegend mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu tun, kann es durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Denn dann ist eventuell die Vorsteuer, die man auf Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss, höher als die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist.
In diesem Fall könnte der Kleinunternehmer sogar mit einer „Rückzahlung“ rechnen. Ist man jedoch von der Umsatzsteuer befreit, hat man auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Vorsteuer.
Wichtig bei der Entscheidung: Man kann zwar jederzeit von der Kleinunternehmerregelung zur regulären Versteuerung wechseln, der umgekehrte Weg ist jedoch erst nach 5 Jahren wieder möglich!
Tipp:
Nutzt man die Kleinunternehmerregelung, sollte man - um Irritationen beim Rechnungsempfänger zu vermeiden - auf den Rechnungen zumindest vermerken, dass im Rechnungsbetrag aufgrund der Regelung des § 19 UstG keine Umsatzsteuer enthalten ist.
Weitere Informationen zum Thema Kleinunternehmerreglung findest Du u. a. auf den Seiten der Gründerplattform.
2022-10-20 (aktualisiert 2023-11-10)