Betriebsprüfungen durch Träger der Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung führen regelmäßige Betriebsprüfungen – in der Regel alle vier Jahre – durch.

Zuletzt aktualisiert: 08.01.2024

Warum gibt es diese Betriebsprüfungen?

Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren im Rahmen dieser Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) und den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz stehen, ordnungsgemäß erfüllen.
Die gesetzliche Grundlage für die Prüfung findest du in § 28p SGB IV.

Was genau kontrollieren die Träger der Rentenversicherung bei diesen Betriebsprüfungen?

Die Träger der Rentenversicherung prüfen insbesondere:

  • die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zur Sozialversicherung
  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
  • die Insolvenzgeldumlage
  • die Beurteilung von unfallversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt und dessen Zuordnung zu den unfallversicherungsträgerspezifischen Gefahrtarifstellen
  • die Abgaben und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • den Insolvenzschutz bei Wertguthabenvereinbarungen

Welcher Zeitraum wird überprüft?

Der Prüfzeitraum entspricht bei Prüfungen nach § 28p SGB IV grundsätzlich dem Verjährungszeitraum nach § 25 Abs. 1 SGB IV und umfasst bei der Kontrolle der Gesamtsozialversicherung 4 Jahre.

Da Meldungen zur Künstlersozialabgabe und zur Unfallumlage durch die Unternehmen erst jeweils im Folgejahr erfolgen und demzufolge auch die Zahlungen, ergibt sich hier ein Prüfzeitraum von bis zu 5 Kalenderjahren

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Bereits seit Januar 2023 besteht die Verpflichtung, die prüfungsrelevanten Daten aus dem Gehaltsabrechnungs- und Buchhaltungsprogramm in elektronisch auswertbarer Form bereitzustellen und das unabhängig von der Betriebsgröße.
Die Einzelheiten des Verfahrens werden entsprechend § 28p Abs. 6a SGB IV in den „Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung” geregelt.
Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zum Thema „Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“ findest du weitere Informationen inkl. der aktuell jeweils geltenden Regelungen.
Auf Antrag kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.
Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.
Die euBP ersetzt die Prüfung vor Ort nicht grundsätzlich. Sofern du an der euBP teilnimmst und diese mit den gelieferten Daten abgeschlossen werden kann, entfällt eine Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort.

Tipp

Umfassende Informationen zur Durchführung der Betriebsprüfung findest du hier.
Für Fragen, Hinweise und Probleme im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung kannst du dich auch an diese Adresse wenden: eubp-support@drv-bund.de