Vorweg
Zu den familiennahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Partner einer eheähnlichen oder einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, (gemeinsame) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegatten oder Lebenspartner, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwager.
Ein wichtiger Hinweis
Familienangehörige können aus steuerrechtlicher Sicht einen anderen Status haben als aus sozialrechtlicher Sicht. Sie können nach Rechtsprechung der Finanzgerichte als Arbeitnehmer:in gelten, nach Rechtsprechung der Sozialgerichte jedoch als Mitunternehmer:in.
Deshalb muss immer genau nachvollziehbar sein, welchen „Arbeitnehmerstatus“ das Familienmitglied im Betrieb hat. Vor allem im Hinblick auf Sozialversicherung und Finanzamt gibt es hier einiges zu beachten.
Denn die Zuordnung eines bestimmten Status der Beschäftigten hat Einfluss auf die (gesetzlich vorgegeben) sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Festlegungen für das Unternehmen!
1. Sozialversicherungspflicht
Sollen Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten, müssen Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Daraufhin wird von der Krankenkasse zunächst ein Fragebogen zugesendet, mit dem der individuelle Arbeitnehmerstatus geklärt werden soll.
Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, kann eine Sozialversicherungspflicht vorliegen.
Ist die Sachlage nicht eindeutig, wird der Einzelfall zur endgültigen Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weitergeleitet.
Eine kurze Einordnung:
Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen familienhafter Mitarbeit, einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einer Mitunternehmerschaft.
Details
- Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit sind vor allem folgende Faktoren: Familienangehörige helfen nur gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen gegen Bezahlung aus. Es wird keine angemessene (sondern eine zu hohe) Bezahlung für die Arbeitsleistung gewährt. Das Familienmitglied arbeitet nicht weisungsgebunden. In diesem Fall besteht kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht.
- In einem abhängigen Arbeitsverhältnis gilt – wie bei jedem Arbeitsverhältnis mit “externen” Arbeitnehmern – immer die Sozialversicherungspflicht.
- Eine Mitunternehmerschaft kann abschließend immer nur im Einzelfall endgültig geklärt werden. Sie liegt aber in der Regel zumindest dann vor, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebes umfassend mit trägt oder eine Gütergemeinschaft zwischen Ehepartnern vorliegt.
- Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit sind vor allem folgende Faktoren: Familienangehörige helfen nur gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen gegen Bezahlung aus. Es wird keine angemessene (sondern eine zu hohe) Bezahlung für die Arbeitsleistung gewährt. Das Familienmitglied arbeitet nicht weisungsgebunden. In diesem Fall besteht kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht.
- In einem abhängigen Arbeitsverhältnis gilt – wie bei jedem Arbeitsverhältnis mit “externen” Arbeitnehmern – immer die Sozialversicherungspflicht.
Tipp:
Besteht Unsicherheit im Hinblick auf den Sozialversicherungsstatus, so besteht auch für Arbeitgeber nach § 7 a Abs. 1 SGB IV die Möglichkeit, in einem bei der Clearingstelle durchgeführten Anfrageverfahren bzw. Statusfeststellungsverfahren eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) über den Status des Erwerbstätigen (abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit) zu beantragen.
2. Steuern
Besonders das Finanzamt ist bei Verträgen zwischen Firmeninhabern und Familienmitgliedern oft kritisch, denn hier kann der Betrieb Steuern sparen, weil z. B. Löhne für Familienangehörige bei entsprechender abhängiger Beschäftigung als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden können.
Oft wird deshalb schon bei geringen Abweichungen vom “Üblichen” das Vertragsverhältnis vom Finanzamt als steuerlich unwirksam eingestuft:
Deshalb sollte man unbedingt u. a. folgendes beachten :
- Der Vertrag muss von beiden Vertragsparteien eingehalten werden. Erfolgt die Gehaltszahlung z. B. nicht regelmäßig oder wird Geld gezahlt, obwohl Familienangehörige gar nicht arbeiten, stuft das Finanzamt das Vertragsverhältnis als steuerlich unwirksam ein.
- Die vereinbarten Konditionen müssen fremdüblich sein. Bei zu hohen Zahlungen kann es z. B. passieren, dass zumindest ein Teil der Zahlungen nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zugelassen wird.
Wer Verträge mit Familienangehörigen abschließen will, sollte sich sicherheitshalber zuvor mit seinen Steuerberater abstimmen, um wirklich (steuerrechts-)sichere Verträge mit Familienangehörigen vorlegen zu können.
Hinweis: Mit dem ab dem 01.08.2022 geltenden Nachweisgesetz wurde der Umfang der Arbeitnehmern bekanntzugebenden wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses vergrößert.
Ein Arbeitsvertrag mit Familienangehörigen sollte deshalb zumindest Aussagen zu folgenden Fakten beinhalten:
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Beschreibung der auszuführenden Arbeiten
- Arbeitsort und Arbeitszeit (inkl. zeitlichem Umfang der Tätigkeit, Ruhepausen, evt. Schichtsystem)
- Höhe und Zusammensetzung des Gehalts sowie Zahltermin und Angaben zum Gehaltskonto
- Urlaubsanspruch
- Hinweis auf evt. anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Aussagen zu Kündigungsfristen und weiteren Formalitäten bei Kündigun
- Aussagen zu Modalitäten bei Vertragsänderungen
- Unterschrift beider Parteien
3. Fazit
Soll ein Familienmitglied als Arbeitnehmer:in im Unternehmen beschäftigt werden, muss ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Familienmitglieds (Arbeitnehmerstatus) vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin voraussetzt.
Es ist zudem auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), die Angehörigen Mitunternehmer sind oder ihre Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt.