Kammerzugehörigkeit: HWK, IHK oder beides?

Dabei scheint klar zu sein: Alle Handwerker:innen gehören in die Handwerkskammer, der Rest zur IHK.
Es gibt nur wenige Unternehmen, die nicht Pflichtmitglied in einer Handwerkskammer oder IHK sein müssen. In der Regel sind das Freiberufler, die kein Gewerbe anmelden müssen.

Also alles ganz einfach mit der Kammerzugehörigkeit? Nicht ganz.

Selbst bei Freiberuflern ist die Sachlage nicht immer eindeutig, denn es kann durchaus passieren, dass die Gründer:innen zwar davon ausgehen, dass sie Freiberufler:innen sind, das Finanzamt aber im Nachhinein feststellt, dass eigentlich doch eine Gewerbe vorliegt (zum Thema siehe auch unseren Beitrag vom 15.07.2024) und z. B. nachträglich Gewerbesteuern einfordert und damit zudem dann auch eine Zuordnung zu einer Kammer erfolgen muss.

Neben einer eindeutigen Zuordnung – ein Bäcker ist ein Handwerker, eine Händlerin gehört zur IHK – gibt es einige „Grenzfälle“, denn die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungsbereichen in einem Betrieb – und damit die Kammerzugehörigkeit entsprechend des Leistungsspektrums – ist nicht immer ganz einfach.
In einigen Fällen – je nachdem, was man als Betrieb für Leistungen in welchem Umfang erbringt – gilt man sogar als sogenannter Mischbetrieb. Was ist z. B. mit einem Bäcker, der in seinem Laden auch Honigprodukte vom nahen Bio-Imker verkaufen will? Oder mit dem Autohändler, der nebenbei noch eine Servicewerkstatt führt? Die Zuordnung kann in solchen Fällen nicht nach „Schema F“ erfolgen.
Falls ein Betrieb sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Tätigkeiten ausübt, erfolgt die Zuordnung nach der Schwerpunktregel: Ist der handwerkliche Anteil überwiegend, gehört das Unternehmen zur HWK, andernfalls zur IHK.
In manchen Fällen kann es sogar zu einer Doppelmitgliedschaft kommen, bei der dann aber die Beiträge jeweils „anteilig“ berechnet werden.
Deshalb müssen die Kammern immer dann, wenn die Zuordnung zu HWK oder IHK nicht eindeutig ist, jeweils den individuellen Fall genau prüfen.

Leitfaden zu den Zuständigkeiten

Ein von den beiden Dachverbänden DIHK und ZDH gemeinsam herausgegebener Leitfaden erklärt ausführlich, wie die Zuständigkeiten von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern gegeneinander abgegrenzt sind.
Der Leitfaden richtet sich an Existenzgründer:innen und Gewerbetreibende, aber auch Ordnungs- und Gewerbeämter sowie Rechtsanwälte und Notare. Er soll als erste Entscheidungshilfe dienen und ersetzt nicht die persönliche Beratung vor Ort.
In diesem Leitfaden gibt es ausführliche Antworten auf die Fragen: Wann gilt man als Handwerksbetrieb? Wie erfolgt die Abgrenzung zur Industrie? Wann liegt ein Mischbetrieb vor? Außerdem werden u. a. auch die zulassungspflichtigen Handwerke, die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe aufgelistet. Hinzu kommt die Beschreibung verschiedener Tätigkeiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ihrer Einstufung als handwerkliche Tätigkeit.

Tipp:

Für Gründer:innen und Geringverdienende gibt es oftmals Beitragsentlastungen bei den Kammern.
So können sich z. B. Kleingewerbetreibende ohne Eintrag ins Handelsregister und mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn von max. 25.000 Euro pro Jahr für zwei Jahre vollständig und für weitere zwei Jahre teilweise vom IHK-Beitrag bzw. HWK-Beitrag befreien lassen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz).

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