Wenn ich mich als Freiberufler:in selbstständig machen möchte

Für einen Freiberufler ist das wichtigste Kennzeichen die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit.

Zuletzt aktualisiert: 15.11.2023

Für eine:n Freiberufler:in ist das wichtigste Kennzeichen die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit.

Freiberufler erbringen in der Regel Dienstleistungen auf ihrem Fachgebiet und werden oft als Experten in bestimmten Bereichen angesehen und/oder sind schöpferisch tätig.

"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (§1 (2) PartGG).

Eine Geschäftsidee als Freiberufler umzusetzen bringt einige Vorteile mit sich, wie zum Beispiel die Befreiung von der Gewerbesteuer, keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder auch die Anwendung der einfachen Buchhaltung im laufenden Geschäft.
Natürlich bist du als Freiberufler unabhängiger, hast keine vorgegebenen Arbeitszeiten oder -orte und kannst dir - wenn es denn gut läuft - die Kunden bzw. Aufträge aussuchen.
Aber - wie bei allen Selbstständigen - trägst du das unternehmerische Risiko, arbeitest oft hart und mehr als andere und bist bei vielen Problemen auf sich allein gestellt.

Was zählt überhaupt zu den Freien Berufen?

Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Zumindest müssen aber die Rahmenbedingungen aus §18 EStG erfüllt werden.

Relativ einfach ist das bei den sogenannten Katalogberufen:

  • Heilberufe:
    z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
    z. B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
    z. B. Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
    z. B. Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
  • Künstlerische Berufe
    z. B. Kunstschaffende wie Maler, Mode- oder Grafikdesigner, Schauspieler und Musiker

Zudem gibt es auch eine Menge katalogähnlicher Berufe (hier findest du eine Übersicht der gängigsten). Entscheidend ist hier immer: Die Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z. B. auch: Wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z. B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf.

Letztendlich entscheiden das Finanzamt und/oder das Gewerbeamt, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.
Es schadet deshalb nicht, wenn du dich bereits im Vorfeld gründlich informierst. Auskunft können Steuerberater oder Organisationen wie z. B. das Institut für Freie Berufe (IFB) geben. Für absolute Gewissheit kannst du beim Finanzamt eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ beantragen, die dann auch wirklich verbindlich ist.

Hier noch einige Tipps und Hinweise:

  • Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an (innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit). Dort erhalten sie eine Steuernummer.
  • Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
  • Einige Freiberufler sind Pflichtmitglied in ihrer jeweils zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von Freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten.
  • Übt man als Freiberufler neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Pflichtmitgliedschaft (allerdings nur für den gewerblichen Teil, wenn beide Tätigkeiten strikt getrennt werden können). 
  • Gegenüber dem Finanzamt muss der steuerliche Gewinn i. d. R. nur durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.
  • Gründet man mit anderen Freiberuflern eine Personengesellschaft, also eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, muss jeder Gesellschafter über eigene Fachkenntnisse verfügen. Besitzt einer der Gesellschafter nicht die entsprechenden Fachkenntnisse und zählt damit nicht zu den Freien Berufen oder ist einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wird die Gesellschaft als Gewerbebetrieb angesehen.
    Gründet man mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), handelt es sich immer um einen Gewerbebetrieb, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafter ausüben.
  • Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen immer der Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht. 
    Aber: Eventuell kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden, die vieles leichter macht!

Hinweise zum Thema Freiberufler findest du auch in der Broschüre „Gründerzeiten Nr. 17“ des BMWK.

2023-08-18