Ausgangsrechnungen können Fehler in verschiedenen Bereichen aufweisen, wie zum Beispiel:
- einfache Rechenfehler
- falsche Mengenauflistung
- falsches Rechnungsdatum
- falsche Bezeichnung der Ware oder Leistung
- Verwendung des falschen Mehrwertsteuersatzes
- unvollständige Adresse …
Möglichkeiten der Korrektur
Sowohl die Empfänger als auch die Aussteller einer Rechnung haben einen Anspruch auf die Korrektur des Rechnungsdokuments, denn nur eine Rechnung, die alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält, berechtigt z. B. zum Abzug der Vorsteuer.
- Fällt der Fehler auf der Rechnung vor der Erfassung in der Buchhaltung im deinem eigenen Unternehmen auf, reicht es aus, dass du die nötigen Änderungen handschriftlich auf der ursprünglichen Rechnung vornimmst (Änderungsdatum und Unterschrift nicht vergessen!).
- Ist die fehlerhafte Rechnung bereits bei den Empfängern eingegangen, kannst du ein zweites Dokument zur Korrektur der Rechnung schicken, das folgende Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des Rechnungsstellers, eindeutige Angaben zur Identifizierung der fehlerhaften Rechnung (z. B. Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum), Benennung und Berichtigung des Fehlers.
Beide Seiten sollten dieses Schreiben zusammen mit der Originalrechnung aufbewahren. - Ist die fehlerhafte Rechnung bereits gebucht, kann die Richtigstellung nur durch eine Stornierung und anschließende neue Rechnungsstellung erfolgen.
Spätere Korrekturen unter Umständen teuer
Was passiert aber, wenn eine fehlerhafte Rechnung z. B. erst bei einer Betriebsprüfung moniert und nicht anerkannt wird?
Problem ist, dass in so einem Fall der Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird und dem Finanzamt zurückerstattet werden muss.
Unter bestimmten Voraussetzungen können fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend berichtigt werden.
Das beanstandete Dokument ist aber nur dann eine Rechnung und somit berichtigungsfähig, wenn darin Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind (siehe dazu UStG, § 14).
So hat der Bundesfinanzhof z. B. in einem Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 48/17 klargestellt, dass für die Anerkennung eines Dokuments als Rechnung eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung („Produktverkäufe“) nicht ausreicht. „Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe”) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. …”)