Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern wird gefördert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.

Zuletzt aktualisiert: 02.11.2023

Lastenräder erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Gerade in Zeiten hoher Spritpreise könnte sich die Anschaffung für so manches Unternehmen lohnen.

Über die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr. Die Förderzeitraum endet nach heutigem Stand am 29.02.2024.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen),
  • rechtsfähige Vereine und Verbände.

Wichtig:
Die Antragstellung muss zwingend vor Beauftragung (Bestellung) beim Händler / Hersteller erfolgen. Nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides kann die Bestellung ausgelöst und der Kauf getätigt werden!

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung. E-Lastenfahrräder werden durch Muskelkraft fortbewegt, verfügen über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport und dürfen maximal eine Tretunterstützung von 25 km/h aufweisen.

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Sie müssen

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen,
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Ausgeschlossen sind

  • Pedelecs, die lediglich einen verlängerten Gepäckträger haben
  • Pedelecs, die keine Transportfläche oder keine fest mit dem Fahrrad verbundene Transportbox haben (auch wenn diese vom Hersteller als Lastenfahrrad bezeichnet werden)
  • einspurige Lastenräder mit Bauform und Fahrverhalten annähernd wie bei klassischem Fahrrad.
  • Lastenpedelecs und E‑Lastenanhänger, die für den Personentransport konzipiert sind (z. B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen.

Art und Höhe der Förderung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Ratenkauf ist zulässig ebenso wie Mietkauf (hier muss der Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Inbetriebnahme im Mietkaufvertrag festgehalten sein.
Finanzierungsvertrag bzw. Mietkaufvertrag müssen sich zudem eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig.

Mehr Informationen findet ihr im Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie. Hier werden auch die verschiedenen Arten vorgestellt, die als Lastenfahrräder bzw. Lastenanhänger und damit als förderfähig anerkannt werden.

Zum Antragsformular kommt ihr über diesen Link: Antrag auf Förderung von E-Lastenfahrrädern

2023-11-02