
Als Existenzgründer:in kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Umsatz bestimmte Größen nicht übersteigt.
Umsatzsteuerbefreiung bei Kleinunternehmerregelung
Als Existenzgründer:in erhältst du im Jahr der Existenzgründung vom Finanzamt bei Anmeldung deines Unternehmens einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem du u. a. auch ankreuzen musst, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst. Dabei musst du deinen Umsatz im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr gegenüber dem Finanzamt schätzen.
Beachte dabei, dass du – wenn das erste Geschäftsjahr nicht im Januar beginnt – den voraussichtlichen Umsatz auf ein Jahr hochrechnen muss!
Du kannst die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Umsatz (brutto) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 100.000 € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat (§ 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer„). Wenn du dein Unternehmen neu gründest, gilt im Gründungsjahr grundsätzlich die Grenze von 25.000 €.
Umsatz im Sinne des § 19 UStG ist dabei der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Vorteil der Kleinunternehmerregelung: Du musst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, was deine angebotenen Leistungen und Produkte natürlich wesentlich billiger macht.
Hinweis:
Entsprechend § 4 UstG sind bestimmte Umsätze von vornherein steuerfrei, z. B. Leistungen die von Versicherungsvertretern oder im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit (z. B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme…) erbracht werden. Es lohnt sich für dich nachzulesen, ob deine eigene Tätigkeit eventuell auch unter diesen (sehr umfänglichen) Paragrafen fällt.
Wann solltest du die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Die Kleinunternehmerregelung bringt Vorteile beim Handel mit Privatkunden, da die Waren beim Verkauf an den Endverbraucher günstiger angeboten werden können bzw. die Gewinnspanne höher ist, da keine Umsatzsteuer berechnet bzw. abgeführt werden muss.
Zudem entfällt natürlich auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt.
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, musst du auf deinen Rechnungen darauf hinweisen, dass für deine Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Du kannst dafür beispielsweise folgenden Hinweis verwenden: „Für die Lieferung/sonstige Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG).“
Wann solltest du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Hat du allerdings z. B. größere Investitionen geplant oder überwiegend mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zu tun, kann es durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Denn dann ist eventuell die Vorsteuer, die du auf Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss, höher als die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist.
In diesem Fall könntest du als Kleinunternehmer:in sogar mit einer „Rückzahlung“ rechnen. Bist du jedoch von der Umsatzsteuer befreit, hast du natürlich auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Vorsteuer.
Weitere wichtige Fakten
- Sofortige Umsatzsteuerpflicht beim Überschreiten der Umsatzgrenze
Überschreitet dein Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €, endet die Steuerbefreiung nach § 19 UStG mit dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest. Die vorherigen Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Du solltest deine Umsätze deshalb laufend im Blick behalten.
Die Regelung bedeutet für dich vor allem: Überwache deine Umsätze regelmäßig und passe deine Rechnungsstellung an, sobald du die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erfüllst. - Länger mögliche Erklärung des Verzichts
Möchtest du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, kannst du den Verzicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklären. Der Verzicht bindet dich grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre. - Kleinunternehmerregelung für Unternehmen aus anderen EU-Staaten
Seit 2025 können auch Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, die deutsche Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Voraussetzungen nutzen. Umgekehrt können Unternehmen mit Sitz in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung anderer EU-Staaten in Anspruch nehmen. Dafür gibt es das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG.
Ausführliche Informationen zu den seit 2025 geltenden Änderungen bezüglich der Kleinunternehmerregelung findest du im BMF-Schreiben „Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025“ vom 18.03.2025, GZ: III C 3 – S 7360/00027/044/105.
Weitere Informationen zum Thema Kleinunternehmerreglung gibt es u. a. auch auf den Seiten der Gründerplattform.
Natürlich kannst du dich mit deinen Fragen auch an deine HWK oder IHK wenden.






