
Freie Berufe unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von gewerblichen Unternehmen. Für Freiberufler:innen ist das wohl wichtigste Kennzeichen die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit.
Freiberufler:innen erbringen in der Regel Dienstleistungen auf ihrem Fachgebiet und werden oft als Experten in bestimmten Bereichen angesehen und/oder sind schöpferisch tätig.
„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ (§1 (2) PartGG).
Je nachdem, ob man zum Gewerbe oder den freien Berufen gehört, hat das z. B. Auswirkungen auf die Formalitäten bei der Gründung, die möglichen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen oder auf die Buchführung im Unternehmen.
Zudem gibt es für Freiberufler:innen spezielle Bedingungen für den Berufszugang und zur Berufsausübung sowie zur Altersvorsorge.
Eine Geschäftsidee als Freiberufler:in umzusetzen bringt einige Vorteile mit sich, wie zum Beispiel die Befreiung von der Gewerbesteuer, keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder auch die Anwendung der einfachen Buchhaltung im laufenden Geschäft.
Natürlich bist du als Freiberufler:in unabhängiger, hast keine vorgegebenen Arbeitszeiten oder -orte und kannst dir – wenn es denn gut läuft – die Kunden bzw. Aufträge aussuchen.
Aber wie bei allen Selbstständigen trägst du das unternehmerische Risiko, arbeitest hart und mehr als andere und bist bei vielen Problemen auf dich allein gestellt.
Wer gehört zu den Freiberufler:innen?
Wer genau zu den Freiberufler:innen gehört ist nicht ohne Weiteres festzustellen, denn es gibt keine festgelegte Definition.
Relativ einfach ist das bei den sogenannten Katalogberufen, die in § 18 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) benannt werden.
- Heilberufe:
z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten) - Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
z. B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren - Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
z. B. Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen - Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
z. B. Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer - Künstlerische Berufe
z. B. Kunstschaffende wie Maler, Mode- oder Grafikdesigner, Schauspieler und Musiker
- Relativ einfach ist es bei den sogenannten Katalogberufen, Dazu gehören z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Heilpraktiker, wissenschaftlich Tätige oder auch Dolmetscher, Journalisten.
Auch in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) sind Hinweise darauf zu finden, was alles zu den Freien Berufen gehört.
Außerdem gibt es noch Katalogähnliche Berufe (= mit Katalogberufen vergleichbar) sowie Tätigkeitsberufe (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden), die als Freie Berufe eingestuft werden können.
Entscheidend ist hier immer: Die Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z. B. auch: Wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z. B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf.
Schlussendlich gibt es für jede Einstufung als Freiberufler:in aber immer eine Einzelfallprüfung. Die endgültige Entscheidung wird dabei von den zuständigen Finanzämtern gefällt, da Freiberufler:innen im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden von der Gewerbesteuer befreit sind.
Um zu vermeiden, dass du meinst, als Freiberufler:in gestartet zu sein und später vom Finanzamt doch als Gewerbetreibende:r eingestuft wirst (was zu Steuernachzahlungen führen kann), empfiehlt es sich für dich, beim Finanzamt vorab eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ zu beantragen, die dann auch wirklich verbindlich ist.
Es schadet auch nicht, wenn du dich bereits im Vorfeld gründlich informierst. Auskunft können Steuerberater:innen oder Organisationen wie z. B. das Institut für Freie Berufe (IFB) geben. Erste Anhaltspunkte gibt dir auch die Internetseite des BMWE „Gründen Kurz und knapp – Freie Berufe“ mit einer kurzen Checkliste „Sind Sie freiberuflich tätig?„.
Noch einige Tipps und Hinweise
- Freiberufler:innen melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats elektronisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitgeteilt werden. Die Übermittlung erfolgt über ELSTER; eine Papierabgabe ist grundsätzlich nur in besonderen Härtefällen möglich. Dort erhalten sie eine Steuernummer.
- Freiberufler:innen zahlen keine Gewerbesteuer auf Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
- Einige Freiberufler:innen sind Pflichtmitglied in ihrer jeweils zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von Freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten.
- Übt man als Freiberufler:in neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Pflichtmitgliedschaft (in der Regel nur für den gewerblichen Teil, wenn beide Tätigkeiten strikt getrennt werden können).
- Gegenüber dem Finanzamt wird der steuerliche Gewinn i. d. R. nur durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
- Wenn sich mehrere Freiberufler:innen beispielsweise zu einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, müssen die Gesellschafter:innen die Voraussetzungen für die jeweilige freiberufliche Tätigkeit erfüllen. Es kommt für die steuerliche Einordnung auf die konkrete Tätigkeit und die beteiligten Gesellschafter an. Ist eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH beteiligt, führt das nicht automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit. Auch hier hängt die steuerliche Einordnung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
- Gründet man mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), handelt es sich kraft Rechtsform immer um einen Gewerbebetrieb, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafter:innen ausüben.
- Eventuell kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, die vieles leichter macht! Denn dann musst du auf deine Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnen.






