Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen 2026

In den letzten Monaten des vergangenen Jahres haben wir immer wieder über Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen, die ab Januar 2026 gelten, informiert. Nachfolgend haben wir noch einmal eine Übersicht für euch zusammengestellt.

1. Mindestlohn & Vergütung

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
    Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ab dem 01.01.2026 den Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde zahlen. Das gilt für grundsätzlich alle Arbeitnehmer — damit steigen insbesondere Personalkosten in Niedriglohn-Bereichen.
    „Nicht vergessen: Mindestlohn steigt erneut ab 2026“
  • Mindestausbildungsvergütung steigt
    Die gesetzliche Mindestvergütung in der Ausbildung wird angehoben
    – Lehrjahr: 724 €
    – Lehrjahr: 854 €
    – Lehrjahr: 977 €
    – Lehrjahr: 1.014 €
    „Mindestausbildungsvergütung für Azubis“

2. Sozialversicherung & Meldepflichten

  • Neue Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen
    Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die aktualisierten Rechengrößen 2026 für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anwenden.
    (Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ab 2026 bei privat Versicherten ausschließlich die elektronisch übermittelten Beitragsdaten verwenden. Papiernachweise werden in der Regel nicht mehr akzeptiert.)
  • Sachbezüge
    Auch die Sachbezüge wurden zum 01.01.2026 angepasst. Die entsprechenden Regelungen bzw. Höhen findet man in der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SVeV)“.

„Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026“

3. Kurzarbeitergeld & Sozialleistungen

4. Weitere Änderungen

a) Im Steueränderungsgesetz 2025 (Artikelgesetz) sind u. a. folgende Regelungen zu finden:

  • Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants, Cafés, Catering und Gemeinschaftsverpflegung dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Getränke bleiben weiterhin bei 19%.
  • Ab dem 01.01.2026 können Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen (Aktivrente).
  • Die Entfernungspauschale wird auf 38 Cent/km ab dem 1. Kilometer erhöht.
  • Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. 
  • Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Inland und höchstens 2.000 Euro im Ausland.

b) Es gibt kleinere Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), das Regelungen rund um das Thema Wehrdienst enthält.

c)  Die Befreiung der Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird um 5 Jahre bis zum Jahr 2035 verlängert. Das gilt jetzt auch für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2026 gekauft bzw. umgerüstet werden.
„Elektrofahrzeuge: Neue Regelungen zur Steuerbefreiung“

d) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen laut Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab dem 01.01.2026 Drittstaatsangehörige, die mit lokalem Arbeitsvertrag beschäftigt werden, unverzüglich über ihr Recht auf arbeits- und sozialrechtliche Beratung informieren. Dieses Recht auf Beratung umfasst die Bereitstellung von Kontakten zu entsprechenden Beratungsstellen (www.faire-integration.de/beratungsstellen).

5. Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen speziell für Selbstständige und kleine Unternehmen ohne Arbeitnehmer

Ab dem 01.01.2026 gibt es auch mehrere gesetzliche Änderungen und Regelungen, die speziell für Selbstständige, Solo-Unternehmer und kleine Unternehmen ohne Arbeitnehmer gelten bzw. sie stark betreffen.
Nachfolgend eine Übersicht:

  • Höherer Grundfreibetrag in der Einkommensteuer
    Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für 2026 auf 12.348 € (bisher ca. 12.096 €). Dies verringert die Steuerlast von Selbstständigen und kleinen Unternehmen ohne Mitarbeiter.
  • Ausgleich der kalten Progression
    Die Einkommensteuertarifzonen werden angepasst, sodass Einkommenssteigerungen nicht so schnell in höhere Steuersätze rutschen – wichtig für Gewinnsteigerungen Solo-Unternehmern.

Es gelten weiterhin die seit 2025 angehobenen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung:
– Vorjahr: bis 25.000 € Umsatz
– laufendes Jahr: bis 100.000 € Umsatz
Unter diesen Grenzen bleiben Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht und der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit.
Mehr zum Thema: „Kleinunternehmerregelung: Wer kann und sollte sie nutzen?

Für Unternehmen, also auch für kleine Betriebe und Selbstständige, gilt zunehmend die Verpflichtung zur E-Rechnung im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern. Hierdurch ändern sich Buchhaltungsprozesse und IT-Anforderungen.

Der Beitragssatz zur Künstlersozial-Versicherung (für selbstständige Künstler und Publizisten) sinkt 2026 leicht. Das reduziert die Abgabenlast für Selbstständige, die über die KSK versichert sind.

Ab 2026 erhalten Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, die Möglichkeit, steuerfrei bis zu 2.000 € monatlich hinzuverdienen („Aktivrente“).
Allerdings gelten diese Vorteile nicht für Selbstständige und Freiberufler – sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Mehr digitale Verwaltungsprozesse
    Die Bundesregierung treibt die Digitalisierung voran (z. B. digitalisierte Steuerbescheide, schnellere Online-Firmengründung). Das soll Prozesse vereinfachen, führt aber auch zu neuen digitalen Pflichten für Selbstständige. 
  • Änderungen bei Statusfeststellung & Scheinselbstständigkeit (Beratung im Entwurf)
    Die Regierung plant Reformen der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung, mit dem Ziel, die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit klarer und schneller zu gestalten. Der genaue Zeitplan ist noch in Ausarbeitung, kann aber besonders für Solo-Unternehmer relevant sein
  • Sicherheitsbeauftragte
    Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden sollen künftig keinen Sicherheitsbeauftragten mehr brauchen, KMU mit 50 bis 250 Beschäftigten nur noch einen. 

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