Nebenerwerbsgründungen können geführt werden z. B.:
- neben einer regulären Festanstellung - soweit Arbeitgeber zugestimmt haben - „nach Feierabend“ oder in der Elternzeit (Nebenerwerbsgründungen).
- auch von Studierenden genutzt werden, um während des Studiums eine Idee auszuprobieren.
Nebenerwerbsgründungen sind aus verschiedenen Gründen attraktiv:
- Risikominderung: Durch den Erhalt eines regulären Einkommens aus der Haupttätigkeit wird das finanzielle Risiko der Gründung gemindert.
- Schrittweise Entwicklung: Eine Nebenerwerbsgründung ermöglicht es, das Geschäft langsam aufzubauen und auszuprobieren, bevor man sich vollständig darauf einlässt.
- Sicherheit: Die bestehende Anstellung bietet soziale Absicherung und Kontinuität.
- Finanzierung: Das Einkommen aus der Haupttätigkeit kann dazu beitragen, die Anfangsphase der Gründung zu finanzieren.
- Erfahrung: Eine Nebenerwerbsgründung ermöglicht es - ohne sofort das volle unternehmerische Risiko zu tragen - „Unternehmerluft“ zu schnuppern und aufgrund der Erfahrungen die berufliche Selbständigkeit eventuell später auszubauen.
Rechtliche Aspekte
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt es sich, den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in jedem Fall zu informieren.
Rechtsform: Kleingründerinnen und -gründer starten am einfachsten als Einzelunternehmer oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Anmeldung
- Nebenerwerbs- und Kleinstgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.
- Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, muss beim Finanzamt eine Steuernummer beantragt werden.
Steuern
Nebenerwerbsunternehmer müssen sowohl die Angestellten-Einkünfte als auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern. (Hinweis: Eventuell kann man die Kleinunternehmerregelung laut § 19 Umsatzsteuergesetz nutzen!)
Persönliche Absicherung
Die Krankenversicherung entscheidet, inwieweit Selbständige als Teilzeit- bzw. Kleinstunternehmen ihre Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung selbst bestreiten müssen, indem sie feststellt, ob die selbständige Tätigkeit als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist. Danach richtet sich Höhe der Beitragszahlung.
Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. selbstständige Lehrer, Künstler, Publizisten (siehe § 2 Sozialgesetzbuch VI)
Vorsicht: Scheinselbständigkeit! Es empfiehlt sich, frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführen zu lassen, um eventuelle Nachzahlungen an die Sozialversicherungen zu vermeiden.
Kammermitgliedschaft
Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).
IHK: Klein- und Kleinstunternehmen sind beitragsfrei, wenn es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).
HWK: Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe anmelden sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen: Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften), deren Jahresgewinn nicht über 25.000 Euro liegt.
Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausüben (sogenannte minderhandwerkliche Tätigkeiten s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.
Gründungsförderung bzw. finanzielle Unterstützung:
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld kann auch für Nebenerwerbsgründungen genutzt werden, wenn das Vorhaben mittelfristig zum Vollerwerb führt. Der Antrag wird bei der Bank oder Sparkasse gestellt und von dort an die KfW weitergeleitet.
Der Mikrokreditfonds Deutschland stellt mit „Mein Mikrokredit“ Darlehen für Gründerinnen und Gründern in Höhe von wenigen tausend Euro zur Verfügung. Kleinunternehmen wenden sich dazu an einen Mikrofinanzierer vor Ort und nicht an eine Bank oder Sparkasse.
Reicht das Einkommen, das aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet wird, nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann zusätzlich Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) beantragt werden, Darüber ist man dann auch sozial abgesichert.
Merkblatt: Tipps für Kleingründungen
Weitere Informationen zum Thema Gründungen findet man auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter: "Gründung auf einen Blick" oder auf der Gründerplattform.
2023-11-14